ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

AGB, Stand: Mai 2019

 

  1. Geltungsbereich
    • Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners werden nicht Vertragsinhalt, auch dann nicht, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen haben.
    • Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller, auch zukünftiger Angebote und Verträge, die wir an unseren Geschäftspartner richten bzw. die wir mit unserem Geschäftspartner über unsere Lieferungen und Leistungen schließen.
  2. Angebot und Vertragsschluss
    • Alle unsere Angebote sind freibleibend.
    • Für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Geschäftspartner ist allein der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen, maßgeblich, anderenfalls der Inhalt unserer Auftragsbestätigung, einschließlich dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen.
    • Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen, einschließlich dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  3. Preise und Zahlung
    • Unsere Preise verstehen sich in EURO ab Werk zzgl. gesetzlicher MWSt und zzgl. Verpackung.
    • Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Geschäftspartner nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
    • Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit unseres Geschäftspartners gefährdet wird, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistungen auszuführen oder zu erbringen. Bei Verweigerung des Geschäftspartners sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
    • Für den Beginn von vereinbarten Zahlungsfristen ist das Datum unserer Rechnung maßgeblich, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
  4. Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzögerung
    • Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen unsere Lieferungen ab Werk.
    • Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.
    • Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger eigener Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir dem Geschäftspartner sobald als möglich mit.
    • Geraten wir in Lieferverzug, bestimmen sich die Ansprüche des Geschäftspartners ausschließlich nach den Regelungen in Abschnitt VIII. dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen.
    • Soweit wir mit einem vereinbarten Liefertermin in Verzug geraten, wird eine Karenzzeit von 10 Kalendertagen vereinbart.
  5. Gefahrübergang, Abnahme 
    • Die Gefahr geht auf den Geschäftspartner über, wenn der Liefergegenstand von uns an den Spediteur, Frachtführer oder einen mit der Versendung beauftragten Dritten übergeben worden ist. Dies gilt auch dann, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
    • Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
    • Verzögern sich der Versand oder die Abnahme aus Gründen, die dem Geschäftspartner zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft auf den Geschäftspartner über.
    • Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Geschäftspartner zumutbar sind.
  6. Eigentumsvorbehalt 
    • Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang der vollständigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises bzw. Werklohnes vor.
    • Der Partner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Partner schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Partner bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Partner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
    • Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Partner erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Partners an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Partners als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Partner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Partner tritt der Partner auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
    • Bei Pflichtverletzung des Geschäftspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Geschäftspartner gesetzten Frist berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen, der Geschäftspartner ist zur Herausgabe verpflichtet.
    • Wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Geschäftspartners gestellt, sind wir zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  7. Gewährleistung
    • Die Beschaffenheit des Liefergegenstandes richtet sich ausschließlich nach den vertraglich vereinbarten technischen Spezifikationen.
    • Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Werkverträgen über Spezialanfertigungen mit der Abnahme, im Übrigen bei Ablieferung des Liefergegenstandes und beträgt 12 Monate.
    • Gewährleistungspflichten treffen uns nicht bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Geschäftspartner oder von uns nicht beauftragter Dritter, bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, bei mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, chemischen oder elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, soweit sie nicht von uns zu verantworten sind.
    • Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge bessern wir diejenigen Teile nach oder ersetzen sie mängelfrei, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen, wobei uns die Wahl der Vornahme dieser Nacherfüllungsmöglichkeiten überlassen bleibt.
    • Zur Vornahme der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat uns der Geschäftspartner die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
    • Kommen wir unseren Nacherfüllungsverpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, kann der Geschäftspartner uns eine letzte Frist setzen, innerhalb derer wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben.
    • Nach von uns verschuldetem erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Geschäftspartner Minderung des Lieferpreises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder notwendige Nachbesserungen selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Geschäftspartner lediglich das Recht zur Minderung des Lieferpreises zu.
    • Bessert der Geschäftspartner oder ein Dritter unsachgemäß nach, haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
    • Soweit wir die Konstruktion der gelieferten Waren auf Wunsch des Geschäftspartners durchführen, werden wir die Konstruktion dem Geschäftspartner vor Herstellung der Produkte zur Überprüfung und Freigabe zur Verfügung stellen. Soweit der Geschäftspartner die Konstruktion freigibt, ist unsere Gewährleistungshaftung für erkennbare Mängel der Konstruktion gegenüber dem Geschäftskunden ausgeschlossen. Entsprechende gilt, wenn die Konstruktion vom Geschäftspartner verbindlich vorgegeben wird.
  8. Haftung
    • Schadensersatzansprüche des Geschäftspartners aus Vertrag und/oder unerlaubter Handlung, auch wegen Verzuges, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden und entgangenem Gewinn, wenn der Liefergegenstand von dem Vertragspartner nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, sowie Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haften wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
    • Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
    • Die Haftungsbeschränkungen der vorstehenden Ziffern 1. und 2. gelten nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz für Fehler des Liefergegenstandes für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
  9. Höhere Gewalt
    • Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien uns und unseren Geschäftspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den gegenseitigen Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Der Geschäftspartner und wir sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren einander unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und die gegenseitigen Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
    • Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung und Leistung um die Dauer der Behinderungen zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben und wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  10. Bonitätsauskünfte und Datenübermittlungen
    • Der Geschäftspartner willigt darin ein, dass wir zur Bonitätsprüfung Daten an Warenkreditversicherungen und Auskunfteien übermitteln und Auskünfte über ihn von den genannten Institutionen erhalten. Unabhängig davon können wir den Warenkreditversicherungen und Auskunfteien Daten aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung eines Vertrages (z. B. Zahlungsverzug) melden.
  11. Gerichtsstand, anwendbares Recht 
    • Für alle Rechtsstreitigkeiten ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Geschäftspartners zu klagen.
    • Die Beziehungen zwischen uns und unserem Geschäftspartner unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.
 

Beesten, 10. Mai 2019 

 

BKF Blechtechnik GmbH & Co. KG